Die Bundesregierung hat bestätigt, dass Versicherte der gesetzlichen Krankenkassen Zusatzkosten bei einer nachgewiesenen Allergie auf ihren Zahnersatz grundsätzlich selbst tragen müssen.
Genehmigt eine Krankenkasse eine zahnprothetische Versorgung gemäß dem Heil- und Kostenplan eines Vertragszahnarztes, muss der Patient die Behandlung innerhalb von sechs Monaten durchführen lassen. Ein Heil- und Kostenplan verliert nach Ablauf dieser Zeit seine rechtliche Wirkung. Dies gilt sowohl im Inland als auch im Ausland. Für eine ambulante Zahnbehandlung in den EU-Mitgliedstaaten ist eine vorherige Genehmigung des einheimischen Krankenversicherungsträgers dagegen nicht notwendig.
Das Oberlandesgericht in Frankfurt hat in einem rechtskräftigen Urteil vom 1. März 2012 entschieden, dass Zahnreinigungen mittels Air-Flow-Verfahren sowie das Bleaching von Zähnen nur beim Zahnarzt durchgeführt werden darf.
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